Neue Bildrechte für Hochzeitsfotos seit April 2020: Was gilt eigentlich?

Von Veröffentlicht am: 24. Juli 2020Last Updated: 22. November 2020Kategorien: HochzeitenViews: 3565

Seit dem 1. April 2020 gilt in der Schweiz das revidierte Urheberrechtsgesetz (URG). Nichts davon gehört? Dann geht es dir so wie den meisten in der Schweiz. Solch rechtliche Dinge sind dann halt doch meist etwas unsexy und wenn dann noch kaum einer drüber redet (oder schreibt), kann es ja kaum so wichtig sein, oder? Falsch. Vielleicht ist Corona Schuld, aber tatsächlich ist es unheimlich schade, dass diese Gesetzesrevision nicht mehr Aufmerksamkeit erhalten hat. Denn sie bringt unter anderem Fotografen in der Schweiz endlich mehr Wertschätzung für ihre Bilder/Arbeit und somit mehr Schutz vor Urheberrechtsverletzungen. Eigentlich ist es relativ simpel: Seit dem 1. April 2020 macht sich jeder strafbar, der ein Foto weiterverwendet, ohne dafür die Erlaubnis des Fotografen zu haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Foto von einem Profi oder einer Privatperson mit dem Smartphone aufgenommen wurde. Das revidierte Urheberrechtsgesetz umfasst noch weitere Punkte, aber in diesem Artikel erklären wir euch, was ihr als Brautpaar oder Dienstleister für Hochzeiten über den erweiterten Lichtbildschutz für Fotografen in der Schweiz wissen müsst.

Hochzeitsfotograf Aarau Aargau

Die Facts: Urheberrecht von Fotografien

Was galt bisher?

Bis Ende März 2020 waren Fotografien als Werke nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie einen „individuellen Charakter“ aufwiesen. Ob ein Bild einen solchen individuellen Charakter hatte oder nicht, musste jeweils ein Gericht entscheiden. Zum Beispiel Fotografien der Altstadt Aarau oder eines Hochzeitspaares sind Bilder, die jeder machen kann und somit keinen individuellen Charakter haben. Aus diesem Grund waren diese bisher nicht urheberrechtlich geschützt. Für professionelle Fotografen, die mit der Erstellung von solchen Fotografien ihren Lebensunterhalt verdienen, stellte dies bislang eine unbefriedigende Wertschätzung ihrer Arbeit dar.

Was ist neu mit der Revision?

Der revidierte Art. 2 URG lautet wie folgt (Abs. 1 u. 3bis):

«Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. […] Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.»

Seit dem 1. April 2020 gelten also alle Fotografien als Werke, sofern sie von einem Menschen erstellt wurden. Somit sind seit der Gesetzesrevision alle Fotografien von dreidimensionalen Objekten urheberrechtlich geschützt, unabhängig davon, ob sie einen individuellen Charakter aufweisen oder nicht. Die Schutzdauer von Lichtbildern beträgt 50 Jahre nach der Herstellung des Bildes (Art. 29 Abs. 2 lit. abis URG). Dies gilt auch rückwirkend, das heisst ein Hochzeitsfoto von 2013 ist bis ins Jahr 2063 urheberrechtlich geschützt.

Rechtliche Konsequenzen

Wer also seit 1. April Fotografien ohne Erlaubnis des Urhebers neu verwendet, der macht sich automatisch strafbar und kann vom Urheber verklagt werden. Ausserdem können Lizenz- und Nutzungsgebühren von Fotografien vom Urheber nachträglich in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht für Veröffentlichungen vor dem 1. April 2020. Fotografen erhalten also endlich eine Handhabe, gegen Bilderklau besser vorgehen zu können. Wie sich das neue Gesetz in der Praxis auswirkt, wird sich aber noch zeigen müssen.

Was bedeutet das jetzt für wen?

Private Freiheit für Hochzeitspaare

Unsere Hochzeitspaare dürfen ihre Bilder im privaten Rahmen selbstverständlich frei für Fotoalben oder Social Media Kanäle nutzen und an Dritte für den privaten Gebrauch auch weitergeben. Über eine Verlinkung/Namensnennung freuen wir uns da natürlich immer.
Für kommerzielle Zwecke hingegen, z.B. als Illustration auf einer Unternehmens-Website oder als redaktioneller Post auf einem Social Media Kanal eines Unternehmens, dürfen Hochzeitspaare ihre Bilder nicht an Dritte weitergeben. Dritte sind z. B. Dienstleister der Hochzeit (Caterer, Brautgeschäft, Florist, DJ etc.). Dritte, welche Anfragen für die Verwendung eines Hochzeitsbildes für kommerzielle Zwecke beim Brautpaar stellen, sollen direkt an uns verwiesen werden. Wir vereinbaren dann eine Bildlizenzierung mit dem Dienstleister (hierzu gleich mehr).

Bildlizenzen für Dritte / Hochzeitsdienstleister

Dritte müssen uns vor jeder Veröffentlichung eines Bildes von uns um Erlaubnis fragen. Wir holen anschliessend wiederum die Erlaubnis des Brautpaares für die gewünschten Bilder und den Verwendungszweck ein und schliessen mit dem Dienstleister einen spezifischen Bildlizensierungsvertrag ab, der folgende Punkte definiert:

  • konkrete Bilder,
  • Verwendungszweck,
  • Verwendungsdauer.

Je nach Anzahl Bilder und Anzahl Nutzungskanäle (Website, Flyer, Broschüren, Social Media Post & Ads etc.) liegen die Lizenzpreise bei ca. 80-120 CHF pro Bild. Als Orientierung bei den Preisen dient uns die Preisempfehlung von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive (Preisliste des SAB).

Gute redaktionelle Social Media Posts müssen ja nun aber nicht zwingend das Originalfoto des Fotografen zeigen. Wir raten Dienstleistern, die kein Werbebudget haben, ihre eigenen Bilder zu erstellen. So kann z. B. ein eigenes Bild einer Dankeskarte des Brautpaares gemacht und für einen Social Media Post benutzt werden. Natürlich muss dafür die ganze Dankeskarte auf dem Bild ersichtlich sein.

Update vom 22. November 2020: Nach einer Rückfrage beim Rechtsanwalt Martin Steiger (siehe Blogkommentar bei Steiger Legal) müssen wir die obige Aussage zum Abfotografieren einer Dankeskarte korrigieren. Auch das Abfotografieren einer Dankeskarte, egal ob diese als Ganzes oder im Ausschnitt gezeigt wird, verhindert eine Urheberrechtsverletzung NICHT. Auch hier gilt also, vor einer Publikation/Verwendung sollte sicherheitshalber immer eine schriftliche Freigabe des Bildurhebers eingeholt werden.
Wir selber sehen diese spezifische Situation jedoch nicht so eng. Dankeskarten mit Bildern von uns dürfen auch weiterhin von anderen Dienstleistern ohne Rückfrage abfotografiert und publiziert werden, solange die Karte als Ganzes und nicht nur ein Ausschnitt mit einem unserer Fotos gezeigt wird.

Über die offizielle „Teilen“-Funktion von Facebook und Instagram dürfen unsere Bilder von Unternehmen ebenfalls kostenlos weiterverbreitet werden. Bilder runterladen und neu posten ist hingegen nicht erlaubt.

Mehr Schutz für Fotografen

Fotografien, welche wir erstellen, gehören grundsätzlich uns und dürfen nur von uns weitergegeben werden. Für uns heisst das, dass wir endlich etwas in der Hand haben gegen Unternehmen, die mit grösster Selbstverständlichkeit unsere Bilder auf ihren Social Media Kanälen posten. Ohne Erlaubnis, meist ohne Verlinkung/Namensnennung und wenn es ganz kreativ wird, dann gar verpixelt oder mit Filter über dem Bild. Wir wurden beschimpft und bei Brautpaaren angeprangert. Und wenn mal eine Anfrage bis zu uns durchdringt, dann stirbt das Interesse an unseren Bildern in der Regel mit Bekanntgabe der Preise – inklusive verärgertem Unterton. Dies, obwohl das Ziel der Veröffentlichung unserer Bilder klar ist: Kunden- und Auftragsakquise. D. h. man will mit unseren Bilder Geld machen, ist aber nicht bereit für die Erstellung des eigenen Werbematerials zu bezahlen. Und ja, Social Media Kanäle von Unternehmen sind nun mal Marketingplattformen.
Wir verlangen kein Geld für unsere Bilder, weil wir abgehoben sind, sondern weil wir ein dreiköpfiges Team sind, das vom Erstellen von Bildern lebt. Es ist für uns manchmal schwer, nachzuvollziehen warum viele Dienstleister unserer Arbeit so wenig Wertschätzung entgegenbringen.

Fazit: Fotografen, seid es euch wert!

Aber natürlich besteht das Leben aus einem Geben und Nehmen. Für gleichberechtigte Kooperationen mit anderen Dienstleistern sind wir jederzeit offen und leben diese auch heute schon. Im obigen Text sprechen wir der Einfachheit halber verallgemeinernd von Hochzeitsdienstleistern und schmeissen alle in einen Topf. Natürlich erleben wir auch positive Situationen, wenn es um Bildrechte und -Lizenzierungen geht und kennen viele aufrichtige und grossartige Hochzeitsdienstleister, die sich der Situation bewusst sind. Unsere Absicht mit diesem Text ist es, aufzuklären. Den meisten ist schlicht nicht bewusst, wie sich die aktuelle rechtliche Lage überhaupt darstellt und dass die Frage nach einem „gratis Bild“ je nach Situation sehr abwertend sein kann. Gerade Hobby- und Jungfotografen lassen sich leider viel zu oft vom vermeintlichen Ruhm einer kostenlosen Veröffentlichung auf einem Instragram-Kanal oder einer Website verleiten. Aber wir erleben es dann halt auch, dass solche Bilder plötzlich für Werbezwecke von grösseren Veranstaltungen oder Publikationen benutzt werden. Dies hat dann zur Folge, dass dem Urheber Tausende von Franken flöten gehen, weil bei der ursprünglichen Freigabe eines Bildes nicht an die Folgen einer Bildfreigabe ohne Lizenzvertrag nachgedacht wurde.

Fotografen, egal ob Hobby- oder Profifotograf, seid euch eurer eigenen Leistung bewusst und macht sie nicht klein. Lasst uns gemeinsam sicherstellen, dass unsere Arbeit wertgeschätzt wird. Mit dem revidierten Urheberrecht haben wir es jetzt nämlich selber in der Hand, etwas zu verändern.

Quellenangaben und weitere Informationen:

Admin.ch: Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Stand am 1.4.20. [abgerufen am 24.7.20].
Rechtsanwalt Martin Steiger: Urheberrecht: Überblick über den neuen Lichtbildschutz in der Schweiz, vom 10.1.20. [abgerufen am 24.7.20].
Eidg. Institut für Geistiges Eigentum: Flyer Geknipst. Geschützt. [abgerufen am 24.7.20].

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